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   FG Düsseldorf, 14.09.1977 - XIII 373/77 A   

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FG Düsseldorf, 14.09.1977 - XIII 373/77 A (https://dejure.org/1977,14800)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.1977 - XIII 373/77 A (https://dejure.org/1977,14800)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. September 1977 - XIII 373/77 A (https://dejure.org/1977,14800)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1978, 78
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Dies gilt unabhängig davon, in welchen Kalenderjahren die Aufwendungen, die saldiert mit den jeweiligen Zuflüssen zu den sonstigen Einkünften gehören, entstanden und abgeflossen sind (vgl. RFH, RStBl 1936 S. 123 ; BStBl II 1992 S. 1017 ; FG Nürnberg, EFG 1961, S. 494 ; FG Düsseldorf, EFG 1978, S. 78; dass. EFG 1987, S. 116).
  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

    Demgegenüber sprechen sich für eine uneingeschränkte Geltung des § 11 Abs. 2 EStG aus, dies allerdings mit der Einschränkung, daß Werbungskosten außerhalb des Zuflußjahres nicht dem Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG unterstehen: Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 22 Anm. 34; v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 863; Trzaskalik in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 11 Rdnr. A 22; Kuhlmann in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 22 Anm. 37; FG Düsseldorf, Beschluß vom 14. September 1977 XIII 373/77 A, EFG 1978, 78.

    Einige Autoren möchten mit "vorweggenommenen" Werbungskosten nach RFHE 38, 287, RStBl 1936, 123 und mit später entrichteten Werbungskosten nach EFG 1978, 78 verfahren (Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Einkommensteuergesetz, § 22 Anm. 94; Stephan in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, § 22 EStG Anm. 118 c).

  • FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 7423/00

    Verluste aus Optionsgeschäften in 1997 und 1998 keine Werbungskosten

    Denn für derartige einmalige Leistungen stellt das BVerfG unter Bezugnahme auf Kritik in der Literatur sowie auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung maßgeblich darauf ab, dass entgegen der Grundregel in § 11 EStG bei den sonstigen einmaligen Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG das Zu- und Abflussprinzip dahin modifiziert wird, dass den gesamten Einnahmen aus einer einmaligen Leistung die gesamten damit wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gegenübergestellt und zum Abzug gebracht werden können, unabhängig davon, in welchen Kalenderjahren die Aufwendungen, die saldiert mit den jeweiligen Zuflüssen zu den sonstigen Einkünften gehören, entstanden und abgeflossen sind (vgl. BFH-Urteil vom 03.06.1992 X R 91/90 BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017; FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.1977 XIII 373/77 A, EFG 1978, 78; FG Düsseldorf, Beschluss vom 4.12.1986 II 133/86 A (E), EFG 1987, 116).
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